Auszug: § 5 Bundesdatenschutzgesetz Datengeheimnis: „Den b. d. Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, b. d. Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.“
Unsere Agentur verpflichtet sich, Ihre Telemarketingergebnisse gewissenhaft und vertraulich zu behandeln und nach Abschluss der Zusammenarbeit zu übergeben.
Zu den vertraulichen Informationen gehören auch interne Daten des Unternehmens die unserer Agentur zur Kenntnis kommen wie:
- Informationen über Kunden und Aufträge
- Interne Geschäftsunterlagen
- Personalinformationen
Des weiteren verpflichtet sich unser Unternehmen zur vertraulichen Behandlung aller ihr bei der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse. Die Pflicht zur vertraulichen Behandlung besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.
Nicht nur intern sorgen wir für einen unumstößlichen Datenschutz. Wir überprüfen zusätzlich regelmäßig die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der maßgebenden Gesetze wie Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Telemediengesetz (TMG) und Postgesetz (PostG) – extern und unabhängig.
